Genehmigungen zur Wiedereinreise regeln die Ausreise und Einreise von Ausländern, die in Japan einen Aufenthaltstitel besitzen- so z.B ein Arbeitserlaubnis/-visum. Sie sollen beruflich bedingte Reisen ins Ausland und die Rückkehr nach Japan erleichtern.
Ausländische Arbeitnehmer, welche Japan ohne ein so genanntes Re-entry Permit verlassen, verlieren prinzipiell ihren bisherigen Aufenthaltstatus. Sie können erst wieder einreisen, wenn Sie eine neues, vorher bei einer konsularischen Vertretung Japans im Heimatland ausgestelltes Arbeitsvisum besitzen, mglw auch unter Neubeantragung der eigentlichen Arbeitserlaubnis in Japan selbst.
Expatriates im Besitz einer Wiedereinreiseerlaubnis nehmen hingegen durch ihre Einreise einfach ihre bisherigen Aufenthaltsstatus wieder auf, der nur als unterbrochen galt.
Re-entry permits werden für die einmalige Einreise sowie mehrfach Aus- und Wiedereinreisen erteilt.
Arbeitsvisum Japan
Beschaffung von Arbeitsvisa in Japan und Beantragung von Aufenthaltsgenehmigungen für Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen.
Montag, 26. November 2012
Mittwoch, 21. November 2012
Beantragung einer Arbeitserlaubnis: Intra-Company Transfer
Das Japanische
Immigrationssystem zeichnet sich dadurch aus, dass es die Beschäftigung von
ausländischem Fachpersonal mit einem akademischen Abschluss bevorzugt. Insofern filtert es stark beim Personaltransfer. Es können auch
Nicht-Akademiker eine Arbeitserlaubnis erhalten, allerdings sind die Hürden
dafür höher.
Den Antrag auf
Erteilung einer Arbeitserlaubnis zur Vorlage beim zuständigen Konsulat in
Heimatland nennt man Application for
Certificate of Eligibility. Dieses Certificate berechtigt zum Erhalt eines
Arbeitsvisums, sofern alle sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Personengruppen,
die ein Arbeitserlaubnis/-visum erhalten können:
· Ausländer, die im Auftrag eines ausländischen
Unternehmens oder Investors ein Unternehmen in Japan operativ führen-, wie z.B
Chief Executive Officer, Managing Director oder ein der Abteilungsleiter, der
in der japanischen Niederlassung des ausländischen Unternehmens arbeiten soll.
· Ausländische
Fachkräfte, die technologische oder andere Dienstleistungen im Ingenieurwesen,
in der Naturwissenschaft oder anderen wissenschaftlichen Feldern erbringen.
Voraussetzung ist ein Vertrag mit einer öffentlichen oder privaten Einrichtung
bzw. Unternehmen. Das kann auch die Japanische Ländergesellschaft sein.
· Ausländer mit ausgewiesenen Industrietechnischen Kenntnissen
oder solchen in einem anderen Spezialgebiet. Auch diese müssen bei einer
privaten oder öffentlichen Institition bzw. einem Unternehmen in Japan unter
Vertrag stehen. Hier ist ebenfalls eine formelle Beschäftigung über
die Japanischen Niederlassung möglich.
Zuständig
für alle Arbeitserlaubnisse in Japan ist stets das lokale Büro des Japan
Immigration Bureau,welches sich im Einzugsgebiet der Ländergesellschaft bzw.
des Japanischen Kunden befindet - je nach Konstellation: Entsendung/lokaler
Beschäftigung bei der Ländergesellschaft oder Entsendung (vertraglicher
Verbleib im heimischen Unternehmen).
Der häufig zum
Personaltransfer von Spezialisten zwischen Ländergesellschaften genutzte
Arbeitserlaubnis ist das so genannte Intra-Company Transfer Permit. Es erlaubt
den erleichterten Personaltransfer unter weitgehender Umgehung von
bürokratischen Hemmnissen - wie dem Nachweis vergeblicher
Einstellungsbemühungen qualifizierten japanischen Personals.
Voraussetzung ist,
dass die zu entsendende oder lokal angestellte Fachkraft mindestens ein Jahr beim Mutterhaus, einem Tochterunternehmen im Heimatland oder
einer Ländergesellschaft im Ausland beschäftigt war. Als für diese Kategorie zulässigen
Berufsgruppen werden allerdings nur Ingenieure und, etwas unspezifisch, so
genannte Spezialisten im Humanitären und Internationalen Diensten genannt -
hierunter fallen z.B Mitarbeiter von internationalen Hilfsorganisationen sowie
solcher internationaler Organisationen- wie z.B Uno oder Weltbank.
Weitereführenden Informationen finden Sie hier: www.transborderconsult.com
Weitereführenden Informationen finden Sie hier: www.transborderconsult.com
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