Montag, 26. November 2012

Ein-und Ausreisen mit Arbeitsvisum

Genehmigungen zur Wiedereinreise regeln die Ausreise und Einreise von Ausländern, die in Japan einen Aufenthaltstitel besitzen- so z.B ein Arbeitserlaubnis/-visum. Sie sollen beruflich bedingte Reisen ins Ausland und die Rückkehr nach Japan erleichtern.

Ausländische Arbeitnehmer, welche Japan ohne ein so genanntes Re-entry Permit verlassen, verlieren prinzipiell ihren bisherigen Aufenthaltstatus. Sie können erst wieder einreisen, wenn Sie eine neues, vorher bei einer konsularischen Vertretung Japans im Heimatland ausgestelltes Arbeitsvisum besitzen, mglw auch unter Neubeantragung der eigentlichen Arbeitserlaubnis in Japan selbst.

Expatriates im Besitz einer Wiedereinreiseerlaubnis nehmen hingegen durch ihre Einreise einfach ihre bisherigen Aufenthaltsstatus wieder auf, der nur als unterbrochen galt.

Re-entry permits werden für die einmalige Einreise sowie mehrfach Aus- und Wiedereinreisen erteilt.

Mittwoch, 21. November 2012

Beantragung einer Arbeitserlaubnis: Intra-Company Transfer


Das Japanische Immigrationssystem zeichnet sich dadurch aus, dass es die Beschäftigung von ausländischem Fachpersonal mit einem akademischen Abschluss bevorzugt. Insofern filtert es stark beim Personaltransfer. Es können auch Nicht-Akademiker eine Arbeitserlaubnis erhalten, allerdings sind die Hürden dafür höher.

Den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis zur Vorlage beim zuständigen Konsulat in Heimatland nennt man Application for Certificate of Eligibility. Dieses Certificate berechtigt zum Erhalt eines Arbeitsvisums, sofern alle sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 Personengruppen, die ein Arbeitserlaubnis/-visum erhalten können:
·         Ausländer, die im Auftrag eines ausländischen Unternehmens oder Investors ein Unternehmen in Japan operativ führen-, wie z.B Chief Executive Officer, Managing Director oder ein der Abteilungsleiter, der in der japanischen Niederlassung des ausländischen Unternehmens arbeiten soll.  
·         Ausländische Fachkräfte, die technologische oder andere Dienstleistungen im Ingenieurwesen, in der Naturwissenschaft oder anderen wissenschaftlichen Feldern erbringen. Voraussetzung ist ein Vertrag mit einer öffentlichen oder privaten Einrichtung bzw. Unternehmen. Das kann auch die Japanische Ländergesellschaft sein.
·        Ausländer mit ausgewiesenen Industrietechnischen Kenntnissen oder solchen in einem anderen Spezialgebiet. Auch diese müssen bei einer privaten oder öffentlichen Institition bzw. einem Unternehmen in Japan unter Vertrag stehen. Hier ist ebenfalls eine formelle Beschäftigung über die Japanischen Niederlassung möglich.
    
    Zuständig für alle Arbeitserlaubnisse in Japan ist stets das lokale Büro des Japan Immigration Bureau,welches sich im Einzugsgebiet der Ländergesellschaft bzw. des Japanischen Kunden befindet - je nach Konstellation: Entsendung/lokaler Beschäftigung bei der Ländergesellschaft oder Entsendung (vertraglicher Verbleib im heimischen Unternehmen).

Der häufig zum Personaltransfer von Spezialisten zwischen Ländergesellschaften genutzte Arbeitserlaubnis ist das so genannte Intra-Company Transfer Permit. Es erlaubt den erleichterten Personaltransfer unter weitgehender Umgehung von bürokratischen Hemmnissen - wie dem Nachweis vergeblicher Einstellungsbemühungen qualifizierten japanischen Personals. 

Voraussetzung ist, dass die zu entsendende oder lokal angestellte Fachkraft mindestens ein Jahr beim Mutterhaus, einem Tochterunternehmen im Heimatland oder einer Ländergesellschaft im Ausland beschäftigt war. Als für diese Kategorie zulässigen Berufsgruppen werden allerdings nur Ingenieure und, etwas unspezifisch, so genannte Spezialisten im Humanitären und Internationalen Diensten genannt - hierunter fallen z.B Mitarbeiter von internationalen Hilfsorganisationen sowie solcher internationaler Organisationen- wie z.B Uno oder Weltbank.

Weitereführenden Informationen finden Sie hier: www.transborderconsult.com